Volkshochschule Emden e.V. - Satzung

Volkshochschule Emden e.V.

Satzung (Stand 17.12.2018)

Neufassung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04.07.2019

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Volkshochschule Emden e.V.“ und ist im Vereinsregister Aurich eingetragen unter Nr. 100010.

2. Der Sitz des Vereins ist Emden.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, der Bildung, der Kunst und der Kultur für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, insbesondere in Emden.

2. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

- den Betrieb der Volkshochschule Emden,
- Zusammenarbeit mit anderen Bildungs- und Kultureinrichtungen
- Organisation und Durchführung von ergänzenden Angeboten, wie z.B. Konzerten, Veranstaltungen und weiteren pädagogischen Kurs- und Fortbildungsangeboten (z.B. Kursfahrten).

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Arbeit des Vereins sowie der mit ihr verbundenen Einrichtungen der Bildungs- und Kulturarbeit erfolgt unparteilich auf demokratischer Grundlage; sie ist weder weltanschaulich, noch religiös an eine bestimmte Richtung gebunden.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

6. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand Vergütung erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder sind

1.1. aus dem Rat und der Verwaltung der Stadt Emden

1.1.1. fünf Ratsmitglieder aus jenen Ratsfraktionen der Stadt Emden, die nach den kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften über die Bildung von Ausschüssen dort Stimmrecht hätten;

1.1.2. je ein weiteres Ratsmitglied aus jenen Ratsfraktionen der Stadt Emden, die nach den kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften über die Bildung von Ausschüssen dort ohne Stimmrecht wären;

1.1.3. zwei Vertreter/innen der Verwaltung der Stadt Emden;

Die Mitglieder 1.1.1 und 1.1.2 werden jeweils zu Beginn einer Ratsperiode bestimmt.

Die Mitglieder 1.1.3 werden vom Rat der Stadt Emden bestimmt.

1.2. eine vom Deutschen Gewerkschaftsbund von dem Stadtverband Emden bestimmte Person;

1.3. eine Person aus dem aktiven Kreis der Beschäftigten der Volkshochschule (hauptberuflich); die zu Beginn einer jeden Wahlperiode des Rates der Stadt Emden in einer Mitarbeiterversammlung gewählt werden.

1.4. vier Personen aus dem aktiven nebenberuflichen Mitarbeiterkreis der Volkshochschule (nebenberufliche Dozenten/Dozentinnen), die zu Beginn einer jeden Wahlperiode des Rates der Stadt Emden in einer Dozentenversammlung berufen werden. Findet keine Berufung in einer Dozentenversammlung statt, so erfolgt eine Bestimmung auf Vorschlag des Vorstandes der Volkshochschule durch den Rat der Stadt Emden.

1.5. ferner können natürliche Personen, Arbeitnehmerverbände und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts Mitglieder der Volkshochschule werden. Ihre Aufnahme bedarf nach schriftlicher Beitrittserklärung der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

2. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch

a. Ausschluss

b. Austritt

c. Tod bei natürlichen Personen

d. Auflösung bei juristischen Personen

e. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bei natürlichen Personen.

4. Bei den Mitgliedern nach Abs. 1.1 bis 1.4 endet die Mitgliedschaft durch Bestimmung neuer Vereinsmitglieder durch die entsendenden Einrichtungen. Dies gilt auch während laufender Wahlperioden.

5. Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. Sie wird wirksam mit dem Eingang der Erklärung bei der/dem Vorsitzende/n.

6. Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss      ist ausgeschlossen bei Mitgliedern nach Nr. 1.1 und 1.4. Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Voraussetzung für einen Ausschluss ist, dass ein Mitglied durch sein Verhalten den Verein schädigt und durch dieses Verhalten eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

1. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

§ 5 Organe

1. Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 6 Vorstand

1. Mitglieder des Vorstandes sind die Vereinsmitglieder nach § 3 Ziffer 1.1 bis 1.3; sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Mitglieder des Vorstandes nach § 3 Ziffer 1.1.2 sind nur mit beratender Stimme im Vorstand vertreten.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer einer Wahlperiode des Rates der Stadt Emden gewählt. Die Bestätigung findet jeweils spätestens in der ordentlichen Mitgliederversammlung statt, die auf eine Kommunalwahl folgt. Bis zu dieser Mitgliederversammlung bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.

4. Die Vertretung des Vereins nach § 26 (2) BGB obliegt dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

5. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins; er kann sich dazu eines oder mehrerer vhs-Leitungen bedienen. Der Vorstand erstellt und beschließt insbesondere den Wirtschafts- und Finanzplan und die Geschäftsberichte. Ihm obliegt die Rechnungslegung nach § 259 BGB.

6. Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung ein, bereitet dessen Beschlüsse vor und führt sie aus.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn fünf Vorstandsmitglieder an einer Sitzung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet grundsätzlich die Stimme des/der Vorsitzenden.

8. Der Vorstand wird zu seinen Sitzungen mit einer Ladungsfrist von mindestens 7 Tagen schriftlich oder per Email unter Angabe der Tagesordnungspunkte und Vorlage von Entscheidungsvorschlägen eingeladen. Die Ladungsfrist kann in eiligen Fällen verkürzt werden.

9. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen.

§ 7 Teilnahme an Vorstandssitzungen

1. Der/Die Volkshochschulleiter/in und seine/ihre Stellvertreter/innen nehmen an Vorstandssitzungen teil.

2. Ein/e Vertreter/in des Betriebsrates nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. Er/sie muss nicht Mitglied des Vereins sein.

3. Die Dozentenschaft entsendet den Dozenten/die Dozentin, der/die bei einer Urwahl die meisten Stimmen erhält, beratend in die Vorstandssitzungen.

4. Bei Angelegenheiten, die die Volkshochschulleitung, deren Stellvertretung, den Betriebsrat oder die Vertretung der Dozentenschaft im Vorstand direkt betreffen, können diese auf Beschluss des Vorstandes von der Teilnahme an der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und zwar innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. Ihrer Beschlussfassung unterliegen

  • die Wahl des/der Vorstandsvorsitzenden und seiner/ihrer Stellvertreter/in,
  • die Bestätigung der weiteren Vorstandsmitglieder
  • die Genehmigung des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
  • die Wahl der Rechnungsprüfer/innen,
  • die Genehmigung des Berichtes der Rechnungsprüfer/innen,
  • Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit,
  • die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes aus wichtigem Grund mit Zweidrittelmehrheit.

2. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung. Sie werden erst mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

3. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende – und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung.

5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Vereins oder vier Mitglieder des Vorstandes diese Angabe der Tagesordnung verlangen. Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen.

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§ 9 Berichtswesen

1. Der Vereinsvorstand hat dem Beteiligungsmanagement der Stadt Emden zum 31.05.und zum 30.09. Zwischenberichte vorzulegen. Die Berichte sind der Stadt Emden spätestens vier Wochen nach dem Stichtag vorzulegen und zu erläutern. Die Berichte sind mindestens nach der Gliederung des Wirtschaftsplans zu erstellen.

2. Zu berichten sind die Werte für den aktuellen Zeitraum, den Zeitraum des Vorjahres, das Ergebnis des Vorjahres, der Planwert des Berichtsjahres und eine Prognose zum Ende des Berichtsjahres. Insbesondere die Abweichung zwischen dem Planwert des Berichtsjahres sowie der Prognose zum Ende des Berichtsjahres sind zu erläutern. Ergänzend sind Angaben zur Erfüllung des Zwecks des Vereins zu machen.

3. Wesentliche Abweichungen müssen schriftlich erläutert werden. Insbesondere die Analyse des erwarteten Jahresergebnisses im Vergleich zum Plan ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung.

4. Aufgrund aktueller Entwicklungen und Ereignisse kann es erforderlich werden, auch zwischen den festgelegten Berichtszeiträumen kurzfristig zu informieren. Art und Weise der Berichterstattung hat sich dabei an der Dringlichkeit und Bedeutung der Ereignisse zu orientieren. Werden regelmäßig Berichte für einen anderen Zeitraum erstellt, so sind auch diese dem Beteiligungsmanagement vorzulegen.

5. Der Vereinsvorstand oder die vhs-Leitung trägt im zuständigen Ratsgremium der Stadt Emden seinen Bericht vor.

§ 10 Wirtschafts- und Finanzplan

1. Der Wirtschafts- und Finanzplan ist in sinngemäßer Anwendung der für die Eigenbetriebe der Stadt Emden geltenden Vorschriften zu gestalten. Er ist bis zum 01.11. für das Folgejahr aufzustellen.

2. Der Entwurf des Wirtschafts- und Finanzplanes ist innerhalb von vier Wochen durch den Vorstand zu beschließen. Nach der Beschlussfassung ist dieser dem Rat der Stadt Emden vorzulegen.

3. Der Wirtschaftsplan muss ausgeglichen sein.

§ 11 Rechnungsprüfung

1. Aufgabe der von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer/innen ist die sachliche und rechnerische Prüfung der Rechnungen der Volkshochschule und die Berichterstattung gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.

2. Die Prüfung der Einnahmen-/ Ausgabenrechnung wird vom Rechnungsprüfungsamt der Stadt Emden auf der Grundlage eines Ratsbeschlusses wahrgenommen. In diesem Zusammenhang erfolgt auch die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung des städtischen Betriebskostenzuschusses. Im Rahmen der Prüfung besteht für die städtische Prüfer/innen das Recht, Belege auch vor Ort einzusehen.

§ 12 Dozentenvertretung

1. Die nicht hauptberuflich an der Volkshochschule beschäftigten Dozentinnen und Dozenten wählen eine Dozentenvertretung.

2. Die Dozentenvertretung berät den Vorstand und die Leitung der Volkshochschule. Sie hat bei der Aufstellung der Programme ein Vorschlagsrecht. Ihr obliegt die Beratung der Dozenten und Dozentinnen bei der Aufstellung der Curricula für neue Angebote.